Museen zukunftsfähig machenMittel für kommunale Museen
Museen in kommunaler Trägerschaft können eine projektbezogene Förderung erhalten. Dazu beraten wir Sie gerne.
Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung?
Antrag eingereicht – wie geht es weiter?
Wir denken mit – von Anfang an
Sie sind unsicher, ob die von Ihnen geplante Maßnahme förderfähig ist? Wir schätzen es für Sie ein und unterstützen Sie auf dem Weg zur Förderung. Nehmen Sie bitte vor Antragstellung unbedingt Kontakt mit uns auf, denn das ist eine Bedingung für die Förderung. Wir helfen Ihnen, gut vorbereitet zu starten.
Nur Museen in kommunaler Trägerschaft können finanzielle Förderung erhalten. Kommunale Träger sind zum Beispiel Kommunen, Landkreise, Städte und Gemeinden. Die kommunalen Museen müssen die in der Richtlinie formulierten Förderkriterien erfüllen.
Haben Sie Fragen rund um das Thema Förderung für kommunale Museen? Sprechen Sie gerne Ihre regionale Museumsberaterin an.
Direkt zu den BeraterinnenKernaufgaben stützen – Museen stärken
Die Förderung hat eine langfristige Perspektive. Wir wollen Museen stärken, um das kulturelle Erbe zu bewahren, zu vermitteln und öffentlich zugänglich zu halten. Gut aufbereitete Sammlungen spielen hierfür eine zentrale Rolle. Sie bilden das Fundament einer zeitgemäßen Museumsarbeit. Die jährlich bereitgestellten Mittel stammen aus dem Kommunalen Finanzausgleich und setzen genau hier an. Sie unterstützen Museen bei dieser Grundaufgabe und in allen darauf aufbauenden Projekten.
Im Folgenden erfahren Sie mehr über den Ablauf des Förderverfahrens.
Was wird gefördert?
Gefördert werden:
- Wissenschaftliche Inventarisierung
- Museumskonzeption
- Museumstechnik und Museumsgestaltung
- Bewahrung von Objekten (Konservierung, Restaurierung, Präparierung)
- Forschung
- Vermittlungs- und Bildungskonzepte
- Sonder- und Wanderausstellungen
- Ergänzung bestehender Sammlungen
Da es sich um eine Projektförderung handelt, können keine Vorhaben bezuschusst werden, die dem laufenden Betrieb zuzurechnen sind. Die Mittel verstehen sich als dauerhafte Investitionen im Sinne des in der Richtlinie beschriebene Förderziels.
Es gelten die aktuellen Förderrichtlinien. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
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Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung?
Für die Antragstellung ist eine Mindestgrenze vorgegeben. Sie liegt bei kommunalen Museen bei 12.500 Euro Gesamtkosten (brutto) für die als förderfähig anerkannten Projekte. Auch eine Maximalgrenze gibt es: Das Antragsvolumen darf 160.000 Euro (brutto) pro Museumsträger nicht überschreiten.
Gefördert werden Museen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben ausstellungswürdige Bestände, die sie dauernd oder langfristig dem öffentlichen Museumszweck widmen.
- Sie bearbeiten und inventarisieren die Bestände.
- Sie behandeln das Museumsgut pfleglich nach konservatorischen, restauratorischen und präparatorischen Gesichtspunkten.
- Sie sind bereit, die Bestände für die wissenschaftliche Forschung zu nutzen und nutzbar zu machen.
- Sie haben für den Museumsbetrieb geeignete Ausstellungsräume und Depots.
- Sie gewährleisten geregelte Öffnungszeiten an mindestens zwei Tagen pro Woche im Jahresdurchschnitt.
- Sie leisten eine systematische Bildungsarbeit und beachten dabei didaktische und pädagogische Grunderfordernisse.
- Sie haben eine dem Museumszweck entsprechende personelle und sachliche Ausstattung sowie Finanzierung.
- Ihre Trägerschaft und finanzielle Leistungsfähigkeit sind gesichert.
- Auf Anfrage legen sie die Eigentumsverhältnisse der Sammlung offen.
- Der Anteil ihrer Leihgaben sollte 30 Prozent nicht übersteigen.
- Die Museen haben mindestens 30 Prozent ihrer Bestände inventarisiert. Ist dies nicht der Fall, wird vorrangig die Inventarisierung gefördert.
Fristen für Ihren Antrag
Sie haben Ihre regionale Museumsberaterin kontaktiert und möchten nun einen Antrag stellen? Denken Sie daran,
- das Antragsformular bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr bei der Geschäftsstelle des Verbandes anzufordern.
- den Antrag mit allen Anlagen (Projektbeschreibung, Formale Angaben und Ausgaben- und Finanzierungsplan) fristgerecht bis zum 15. Oktober für das Folgejahr einzureichen.
- den Antrag auszudrucken. Lassen Sie ein Exemplar von Museumsleitung und Träger als vertretungsberechtigten Personen Ihrer Institution unterschreiben und schicken Sie den vollständigen Antrag per Post an die Geschäftsstelle. Frist ist jeweils der 15. Oktober (Poststempel). Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Werktages.
Antrag eingereicht – wie geht es weiter?
- Die regionale Museumsberaterin prüft die Anträge und nimmt bei Unklarheiten Kontakt zu Ihnen auf.
- Der Vorstand des Museumsverbandes berät über die Anträge im Herbst und spricht eine Förderempfehlung an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur aus.
- Die Förderung erfolgt über einen Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur.
- Nach Rücksprache mit der regionalen Museumsberaterin können Museen frühestens im Januar auf eigenes Risiko mit der Durchführung des Projektes beginnen. Beachten Sie: Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur muss einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen.
- Ein Verwendungsnachweis ist über die zuständige regionale Museumsberaterin des Verbandes an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur einzureichen. Es gelten die im Bescheid genannten Fristen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass Ihr Projekt gefördert wird.
Förderung: Gut zu wissen!
- Der Anteil der finanziellen Förderung an den Gesamtkosten richtet sich nach der jährlichen Quote im kommunalen Finanzausgleich.
- Teilen Sie Veränderungen oder Nichtinanspruchnahme von Mitteln gemäß den Fristen Ihrer Museumsberaterin und dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur mit.
- Leider lässt es sich nicht immer vermeiden, dass Antragstellende finanziell in Vorleistung treten müssen. Die Bescheide können erst mit Vorliegen der Förderquoten und nach Freigabe des Landeshaushalts erteilt werden.