Richtlinie für die Förderung kommunaler Museen

(in der Fassung vom 22.04.2026)

1. Förderziel und Zuwendungszweck

Abs. 1: Unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel fördert das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (HMWK) nach Maßgabe dieser Richtlinie. Gefördert werden Maßnahmen, die der Strukturverbesserung sowie der Bewahrung, Vermittlung und Zugänglichmachung des kulturellen Erbes dienen.

Abs. 2: Ziel ist es, Museen dabei zu unterstützen, gemäß ICOM Museumsdefinition materielles und immaterielles Erbe zu erforschen, zu sammeln, zu bewahren, zu interpretieren und auszustellen. Als öffentlich zugängliche Einrichtungen handeln sie hierbei im Dienst der Gesellschaft. Insofern umfasst die Förderrichtlinie nach innen und außen gerichtete Aspekte der Museumsarbeit. Sie dient ebenso dem Ziel, Museen in ihrer Funktion als Orte der kulturellen Bildung und gesellschaftlichen Teil habe zu stärken.

Abs. 3: Bewahrungsziel kulturelles Erbe
Es besteht das Ziel, dass das Förderprogramm einen Betrag zum Erhalt und zur Modernisierung des musealen Angebots in seiner Vielfalt leistet.

Kennzahlen:

  • 1. Durchschnittlich sollen pro Jahr mindestens 10 Prozent der in Hessen nach dieser Richtlinie antragsberechtigen Museen erreicht werden.
  • 2. Im Hinblick auf das gesamte Förderspektrum nach Nr. 5.5 der Förderrichtlinie, sollen pro Jahr mindestens 50 % des vorhandenen Fördervolumens für sammlungsbezogene Maßnahmen verwendet werden.

Abs. 4: Vermittlungsziel öffentliche Wirkung Museen
Es besteht das Ziel, dass die Besucherinnen und Besucher ausgesuchte Museumsobjekte in geeigneter Weise bereitgestellt finden, über naturwissenschaftliche, technische, kultur- und kunsthistorische Entwicklungen informiert werden, im Museum Kenntnisse zum Verständnis von Gegenwart und Vergangenheit erwerben und den Museumsbereich als Möglichkeit der Weiterbildung und als Freizeitangebot annehmen. Kennzahl: Besucher zahlen pro Jahr aller nach dieser Richtlinie antragsberechtigten Museen in Hessen.

Abs. 5: Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (HMWK) aufgrund dieser Richtlinie und eines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Abs. 1: Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, durch die das Museum erfolgreich dazu beiträgt, die Förderziele zu erreichen. Dazu zählen Vorhaben der Sammlungserfassung und -erschließung, der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Forschung, ebenso wie Vermittlungs- und Bildungskonzepte, konzeptionelle, technische und gestalterische Leistungen im Rahmen von Dauerpräsentationen, Sonder- und Wanderausstellungen sowie die Ergänzung bestehender Sammlungen. Näheres ist unter Ziff. 5.4 geregelt.

3. Zuwendungsempfänger

Abs. 1: Zuwendungsempfänger sind die Träger (Gemeinden und Landkreise) der jeweiligen kommunalen Museen. Eine Zuwendung können kommunale Träger für Museen erhalten, deren satzungsgemäßer Zweck zur qualifizierten Ergänzung, Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft in Hessen beiträgt und die sich an den Ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrats (ICOM) sowie den Museumsstandards des Deutschen Museumsbundes orientieren.

Abs. 2: Von einer Förderung ausgeschlossen sind museale Einrichtungen, die institutionell unmittelbar vom Bund, den Ländern oder vom Bund und den Ländern gemeinsam gefördert werden. Dies gilt auch, wenn die staatliche Finanzierung mittelbar durch einen Rechtsträger erfolgt, der selbst zum überwiegenden Teil vom Bund, den Ländern oder von Bund und Ländern gemeinsam finanziert wird.

4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Abs. 1: Die Gewährung von Fördermitteln ist an die Vorlage einer Museumskonzeption gebunden. Antragsberechtigt sind nur Museumsträger, deren Häuser die Mindestanforderungen an ein Museum erfüllen.

Abs. 2: Dies sind im Wesentlichen:

  • Ausstellungswürdige Bestände, die unbefristet dem öffentlichen Museumszweck gewidmet sind. Dies sind öffentlich zugängliche Sammlungen originaler Exponate, die sich in Eigentum/Besitz des Trägers befinden. Die Förderung von durch den Träger bewahrten Sammlungen aus öffentlichem Besitz, die nicht im Eigentum des Museums stehen, ist möglich, wenn unbefristete Verträge ein gesichertes Recht zur Nutzung ermöglichen.
  • Eine didaktische Aufbereitung über Ausstellungspräsentation und Vermittlungsarbeit, welche aufbauend auf die Sammlungsbestände dem Ziel dient, Themen oder bestimmte Themenkreise in ihren (regionalen und ggf. überregionalen) kunst-, kultur-, sozial- und/oder wirtschaftsgeschichtlichen Aspekten darzustellen.
  • Die Bearbeitung der Bestände einschließlich der Inventarisierung
  • Ein angemessener Umgang mit dem Museumsgut nach konservatorischen, restauratorischen und präparatorischen Gesichtspunkten
  • Die Bereitschaft, die Bestände für die wissenschaftliche Forschung zu nutzen und nutzbar zu machen
  • Die unbefristete Bereitstellung für den Museumsbetrieb geeigneter Ausstellungsräume und Depots oder die Bereitschaft zu deren Ertüchtigung
  • Die Gewährleistung von geregelten Öffnungszeiten an mindestens zwei Tagen pro Woche im Jahresdurchschnitt
  • Die Möglichkeit der Nutzung des Museums als öffentliche Bildungseinrichtung und/oder außerschulischer Lernort und die Beachtung didaktischer und pädagogischer Grunderfordernisse
  • Eine dem Museumszweck entsprechende personelle und sachliche Ausstattung
  • Eine gesicherte Trägerschaft und finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse der Sammlung (auf Anfrage)
  • Der Anteil an Leihgaben sollte 30 % nicht übersteigen
  • Eine Inventarisierung der Bestände ist zu mindestens 30 % erfolgt (Ist dies nicht der Fall, wird vorrangig die Inventarisierung gefördert)
  • Eine aktive Unterstützung bei der Erforschung der Provenienz der Bestände

Abs. 3: Bei der Neueinrichtung von Museen oder einzelnen Abteilungen ist die Vorlage eines Rahmen- und Feinkonzepts erforderlich. Ein Rahmenkonzept ist Voraussetzung für die Beantragung von Zuschüssen zur Erstellung eines Feinkonzepts.

5. Zuwendungsgrundsätze

5.1 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Abs. 1: Informationen zu jeweils geltenden Förderober- und – Untergrenzen für die Antragsstellung sind auf der Homepage des MVH einsehbar.

5.2 Zuwendungsart

Abs. 1: Die Zuwendungen erfolgen jeweils als Projektförderung. Es gelten die Bestimmun gen des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) §§ 42 und 48 in Verbindung mit der Landeshaushaltsordnung (LHO) §§ 23 und 44 und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.

Abs. 2: Die zuwendungsfähigen Ausgaben sollen mindestens 12.500 Euro und die Zuwendungshöhe mindestens 5.000 Euro betragen soll.

5.3 Finanzierungsart und Finanzierungsform

Abs. 1: Zuwendungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss gewährt (Nr. 2.2.1 der VV zu § 44 LHO).

Abs. 2: Als Eigenmittel können auch ehrenamtlich erbrachte Leistungen anerkannt werden. Dem Wert der ehrenamtlich erbrachten Leistungen muss eine für die Erreichung des Projektziels tatsächlich erforderliche Tätigkeit als fiktive Ausgabe in entsprechender Höhe gegenüberstehen. Der Wert der ehrenamtlichen Leistungen ist pauschal mit 10 Euro pro Arbeitsstunde zu bemessen und darf insgesamt 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Mit dem Antrag muss eine ohne Weiteres nachvollziehbare Kalkulation zur Bewertung und Berechnung der angesetzten Eigenarbeitsleistungen vorgelegt werden, aus der die Art der Leistung und der notwendige zeitliche Umfang hervor gehen.

5.4 Ermittlung der Bewilligungssumme

Abs. 1: Durch den MVH werden alle bewilligten Anträge in einer vorläufigen Förderliste er fasst. Die Ermittlung der für die Finanzierung maßgeblichen Förderquoten erfolgt in Anlehnung an die Einordnung der hessischen Kommunen nach §§ 48, 56 HFAG, die zum 1.7. des laufenden Jahres für die folgenden 12 Monate zur Anwendung kommt.

Abs. 2: Diese Einordnung gibt Auskunft über die finanzielle Stärke der jeweiligen Kommune. Die Einordnungen lauten. -10, -5, 0, 5, 10. (-10= höchste finanzielle Stärke bis zu +10= niedrigste finanzielle Stärke).

Abs. 3: Basierend auf diesen Werten steht die Förderquotenbandbreite fest:

EinordnungFörderquotenbandbreite
-1045-50 %
-0550-60 %
055-65 %
+0560-70 %
+1065-75 %

Abs. 4: Im HMWK wird auf Basis des Gesamtvolumens aller vorliegenden Anträge unter Anwendung der maximalen Förderquote gem. Bandbreite (s.o.) die jeweilige, vorläufig Bewilligungssumme ermittelt. Übersteigt die ermittelte maximale Bewilligungssumme aller Anträge die zur Verfügung stehenden Gesamtmittel, wird die Förderquote einheitlich gesenkt, um eine gleichwertige Verteilung der Mittel auf die Kommunen zu gewährleisten.

5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben

Abs. 1: Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören Sach- und Investitionsausgaben sowie externe Honorarkosten, die in direktem Zusammenhang mit den Projekten nach Nr. 4 dieser Richtlinie stehen. Dieses umfasst folgende Positionen:

  • inhaltliche und gestalterische Feinkonzepte und deren Erarbeitung über Workshops und Coachings, Medienkonzepte sowie Präsentations- und Einrichtungsmaßnahmen einschließlich inklusiver und digitaler Maßnahmen im Kontext der Neukonzeption von Dauerausstellungen oder einzelnen Abteilungen. Gefördert werden können auch Präsentationen/Angebote im musealen Außenbereich bei engem Bezug zum Museum und der Sammlung
  • Konzepte für digitale Strategien im Kontext der Museumarbeit
  • Besucher- und Nichtbesucherstudien
  • Kosten für Sonderausstellungen (Leihgebühren, Transporte, Konzepte und Realisierung), wenn sie in engerem Sinne der Zielsetzung des Museums entsprechen. Gefördert werden können in diesem Rahmen auch regionale Marketingmaßnahmen des Museums und Kosten der Öffentlichkeitsarbeit wie Flyer, Plakate, Einladungen und Anzeigen in digitaler oder analoger Umsetzung. Ausstellungen, die in mehreren hessischen Museen gezeigt werden sollen, werden vorrangig bezuschusst.
  • Sammlungskonzepte und Maßnahmen der (digitalen) Sammlungserfassung und -erschließung (Inventarisierung, Dokumentation) sowie der Onlinestellung von Objekten. Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die einem wissenschaftlichen Verfahrensmuster folgen. Bei der digitalen Inventarisierung werden nur geeignete Software und Datenträger zur Langzeitarchivierung (keine PC-Hardware) bezuschusst.
  • Maßnahmen der (präventiven) Konservierung, Restaurierung, Präparation und Sicherheit sowie der Depot- und Notfallplanung, die durch fachlich qualifizierte externe Fachkräfte durchgeführt werden.
  • Bildungs- und Vermittlungskonzepte, auch partizipativ entwickelte Konzepte und Outreachprojekte. Voraussetzung ist, dass sie sich auf die Themenbereiche des Museums beziehen und durch fachlich qualifizierte externe Fachkräfte erstellt werden. Eine inklusive Ausrichtung wird vorrangig gefördert.
  • Durchführung von Vermittlungsprogrammen durch qualifizierte externe Fachkräfte im Kontext von Sonderausstellungen
  • Erstellung von langfristigen museumspädagogischen Materialien
  • Vorhaben der Provenienzforschung

Abs. 2: Forschungstätigkeit kann gefördert werden, wenn sie sich thematisch auf die Zielsetzung des Museums bezieht.

Abs. 3: Der Sammlungserwerb kann bezuschusst werden, wenn die Sammlung sinnvoll ergänzt wird. Dies ist ausreichend zu begründen. Mit Landesmitteln erworbene oder restaurierte Gegenstände sollen nicht veräußert werden. Im Falle einer Veräußerung, die dem Förderzweck zuwiderläuft, behält sich das Land Hessen eine Rückforderung der Förderung vor.

Abs. 4: Bei Projektförderungen kann eine Sachausgabenpauschale in Höhe von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 10.000 Euro, berücksichtigt werden. Hierzu können insbesondere Ausgaben für die Bereitstellung von Räumen, für die Büroausstattung sowie für Verbrauchsmaterialien geltend gemacht werden.

Abs. 5: Nicht förderfähige Maßnahmen sind:

  • Instandsetzung und Instandhaltung des Museumsgebäudes sowie Baumaßnahmen
  • Laufende Betriebs- und Personalkosten
  • nicht projektbezogene Honorarkosten
  • Kaufmännische und technische Betriebseinrichtung
  • Einrichtung von Arbeits- und Funktionsräumen
  • Publikationen
  • Tagungen und Vortragsreihen
  • Maßnahmen der täglichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Durchführung von nicht projektbezogenen, wiederkehrenden museumspädagogischen Angeboten aus dem regulären Programm
  • Kosten für Maßnahmen außerhalb der Museen, die nicht einen direkten Bezug zur Museumsarbeit haben und nicht strategisch-konzeptionell angebunden sind (z. B. Geschichts- und Lehrpfade, touristische Angebote)
  • Erstellung von Rahmenkonzepten. Diese sind vom jeweiligen Träger zu erbringen.
  • Wiederkehrende Veranstaltungen im Jahresprogramm und wiederkehrende Aktionstage

5.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Abs. 1: Für die Bewilligung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschluss von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) gemäß Anlage 3 zu Nr. 5.1 zu § 44 LHO.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Abs.1: Die Gewährung einer Zuwendung durch den MVH setzt einen Antrag des Museumsträgers und eine vorhergehende Beratung durch den Museumsverband voraus. Das Antragsverfahren wird auf der Homepage des MVH erläutert. Der Antrag ist vollständig aus gefüllt bis zum 15. Oktober eines Jahres beim MVH (digital) einzureichen. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Werktages. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Abs. 2: Die fristgerecht vorgelegten Anträge werden von den fachlich und regional zuständigen Museumsberaterinnen und -beratern geprüft, die die zur Antragstellung kommenden Projekte im Vorfeld begleitet haben. Von ihnen wird eine Beschlussvorlage als Entscheidungsgrundlage für den erweiterten Vorstand erarbeitet.

Abs. 3: Zuwendungen können nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro kann mit der Maßnahme ab dem Zeitpunkt des Antragseinganges beim MVH begonnen werden. Wird eine Zuwendung von mehr als 10.000 Euro beantragt, und will der Antragsteller vor einer Entscheidung über die Bewilligung beginnen, muss er beim HMWK einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellen. Erst nach dessen Genehmigung darf mit der Maßnahme begonnen werden. Die Möglichkeit zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Entstandene Kosten können nicht erstattet werden.

Abs. 4: Die Projekte und Maßnahmen sind durch eine Projektbeschreibung darzulegen und durch Konzepte, Angebote und Kostenvoranschläge zu belegen. Die Gesamtfinanzierung der Projekte ist darzulegen.

Abs. 5: Zuwendungen werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass bei Einstellung des Museumsbetriebs oder Auflösung des Museums die mit öffentlichen Mitteln geförderten Gegenstände anderen vom Land als förderungswürdig anerkannten Museen in Hessen als Schenkung oder Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt oder ihnen zum Kauf gegen Erstattung der eigenen Aufwendungen angeboten werden.

6.2 Bewilligungsverfahren

Abs. 1: Über die Bewilligung der Zuwendungen entscheidet einmal jährlich der satzungsgemäße erweiterte Vorstand des MVH.

Abs. 2: Bei den beschlussfassenden Beratungen sind maximal 2 Mitarbeiter des HMWK als Gast anwesend. Die Förderentscheidungen werden im Einvernehmen mit dem HMWK getroffen.

6.3 Anforderungs- Verwendungsnachweis und Auszahlungsverfahren

Abs. 1: Zuwendungen bis zu 25.000 Euro werden erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. Zuwendungen ab 25.000 Euro werden von den Museen schriftlich beim HMWK abgerufen.

Abs. 2: Der Verwendungsnachweis wird in der Regel in Form einer Verwendungsbestätigung nach einem vom HMWK vorgegebenen Muster geführt. Das HMWK kann anstatt einer Verwendungsbestätigung einen einfachen Verwendungsnachweis verlangen. Dieser besteht aus einem Sachbericht sowie der Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben entsprechend des bewilligten Finanzierungsplanes.

Abs. 3: Ehrenamtlich erbrachte Arbeitsleistungen sind zu belegen. Dazu ist es ausreichend, einfache Stundennachweise vorzulegen. Diese müssen Datum, Dauer und Art der Leistung sowie den Namen der ehrenamtlich tätigen Person beinhalten und sind von dieser gegenzuzeichnen.

Abs. 4: Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und etwaiger Nachfrage muss ersichtlich werden, dass alle Ausgaben notwendig waren und die bewilligten Landesmittel zweckentsprechend (förderrichtlinienkonform) sowie wirtschaftlich und sparsam eingesetzt wurden und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Im Falle eines Sammlungserwerbs ist eine Ersterfassung (kaufmännische Inventarisierung) erforderlich, die auf Nachfrage zu bestätigen ist. Die fachliche Vorprüfung der jeweiligen Verwendungsnachweise erfolgt durch den MVH. Die abschließende Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch das HMWK.

Abs. 5: Alle Belege über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sind für eine eventuelle Überprüfung durch den MVH oder den Hessischen Rechnungshof für die Dauer von 5 Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Die Aufbewahrungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Belege bereits mit dem Verwendungsnachweis vorgelegt wurden.

6.4 Prüfungsrecht des Rechnungshofes

Abs. 1: Der Hessische Rechnungshof ist gemäß §§ 84, 93 LHO zur Prüfung berechtigt.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Abs. 1: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 LHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Abs. 2: Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. (EU) L 187/1 vom 26. Juni 2014), zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. (EU) L 167/1 vom 30. Juni 2023) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt.

Abs. 3: Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie der Höhe der Förderung sind für die Struktur- und Projektförderung die gemäß Art. 53 AGVO aufgeführten EU-beihilferechtlichen Regelungen einzuhalten. Hiernach ist gemäß Art. 53 AGVO zwischen Betriebs- und Investitionsbeihilfen zu unterscheiden. Der Beihilfebetrag für Betriebs- und Investitionsbeihilfen wird durch die Regelungen in Art. 53 Abs. 6 bis 8 AGVO begrenzt. Die Regelungen im allgemeinen Teil der AGVO sind einzuhalten.

7. Hinweis auf die Förderung

Abs. 1: Die Museen haben bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit, z. B. in Broschüren, Programmheften und Katalogen, in geeigneter Weise auf die Förderung durch das HMWK hinzuweisen.

8. Inkrafttreten

Abs. 1: Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Abs. 2: Für alle zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Punkt 5.5 gilt, dass die Laufzeit dieser Förderrichtlinien bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO (31.12.2026) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten mithin bis zum 30.6.2027 befristet ist. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende, relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinien entsprechend. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.

Wiesbaden, den 22.04.2026

Der Hessische Minister für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
gez. Timon Gremmels