Richtlinie für die Förderung privatrechtlicher Museen
(in der Fassung vom 22.04.2026)
- 1. Förderziel und Zuwendungszweck
- 2. Gegenstand der Förderung
- 3. Zuwendungsempfänger
- 4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
- 5. Zuwendungsgrundsätze
- 6. Verfahren
- 7. Hinweis auf die Förderung
- 8. Inkrafttreten
1. Förderziel und Zuwendungszweck
Abs. 1: Unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel fördert das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (HMWK) Museen in Hessen in privater Trägerschaft. Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie. Gefördert werden Maßnahmen, die der Strukturverbesserung sowie der Bewahrung, Vermittlung und Zugänglichmachung des kulturellen Erbes dienen.
Abs. 2: Ziel ist es, Museen dabei zu unterstützen, gemäß ICOM Museumsdefinition materielles und immaterielles Erbe zu erforschen, zu sammeln, zu bewahren, zu interpretieren und auszustellen. Als öffentlich zugängliche Einrichtungen handeln sie hierbei im Dienst der Gesellschaft. Insofern umfasst die Förderrichtlinie nach innen und außen gerichtete Aspekte der Museumsarbeit. Sie dient ebenso dem Ziel, Museen in ihrer Funktion als Orte der kulturellen Bildung und gesellschaftlichen Teilhabe zu stärken.
Abs. 3: Bewahrungsziel kulturelles Erbe:
Es besteht das Ziel, dass das Förderprogramm einen Betrag zum Erhalt und zur Modernisierung des musealen Angebots in seiner Vielfalt leistet.
Kennzahlen:
- 1. Durchschnittlich sollen pro Jahr mindestens 10 Prozent der in Hessen nach dieser Richtlinie antragsberechtigen Museen erreicht werden.
- 2. Im Hinblick auf das gesamte Förderspektrum nach Nr. 5.4 der Förderrichtlinie, sollen pro Jahr mindestens 50 % des vorhandenen Fördervolumens für sammlungsbezogene Maßnahmen verwendet werden.
Abs. 4: Vermittlungsziel öffentliche Wirkung Museen:
Es besteht das Ziel, dass die Besucherinnen und Besucher ausgesuchte Museumsobjekte in geeigneter Weise bereitgestellt finden, über naturwissenschaftliche, technische, kultur- und kunsthistorische Entwicklungen informiert werden, im Museum Kenntnisse zum Verständnis von Gegenwart und Vergangenheit erwerben und den Museumsbereich als Möglichkeit der Weiterbildung und als Freizeitangebot annehmen. Kennzahl: Besucherzahlen pro Jahr aller nach dieser Richtlinie antrags-berechtigten Museen in Hessen
Abs. 5: Im Rahmen dieser Richtlinie wird die Förderung der privatrechtlichen Museen in Hessen durch den Museumsverband Hessen e. V. (MVH) geregelt. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der MVH nach Maßgabe dieser Richtlinie und eines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der vom HMWK zur Verfügung gestellten Mittel.
Abs. 6: Die finanzielle Ausstattung des MVH erfolgt im Wege der Förderung durch das HMWK.
Abs. 7: Das HMWK stellt dem MVH Mittel zur Verfügung, die dieser an die jeweiligen privatrechtlichen Museen weiterleitet. Die Weiterleitung erfolgt im Rahmen des Abschlusses eines zwischen dem MVH und dem Museum abzuschließenden privatrechtlichen Fördervertrages. Die Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (AN-Best-P) finden in Anlehnung Anwendung. Regelungsinhalte sind Bestandteil des abzuschließenden Vertrags. Zu Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger stimmt der MVH eine Mustervertragsvorlage mit dem HMWK ab.
2. Gegenstand der Förderung
Abs. 1: Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, durch die das Museum erfolgreich dazu beiträgt, die Förderziele zu erreichen. Dazu zählen Vorhaben der Sammlungserfassung und -erschließung, der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Forschung, ebenso wie Vermittlungs- und Bildungskonzepte, konzeptionelle, technische und gestalterische Leistungen im Rahmen von Dauerpräsentationen, Sonder- und Wanderausstellungen sowie die Ergänzung bestehender Sammlungen. Näheres ist unter Ziff. 5.4 geregelt.
3. Zuwendungsempfänger
Abs. 1: Eine Zuwendung können private Träger bestehender Museen erhalten, deren satzungsgemäßer Zweck zur Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft in Hessen beiträgt und die sich an den Ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrats (ICOM) sowie den Museumsstandards des Deutschen Museumsbundes orientieren.
Abs. 2: Unter Anerkennung der vorgenannten Standards können auch sonstige private Träger eine Zuwendung erhalten, die eine Sammlung von einem öffentlichen Sammlungseigentümer unbefristet zur Verfügung gestellt bekommen, um diese dauerhaft seinem Publikum zu präsentieren.
Abs. 3: Museen in der Trägerschaft von Privatpersonen sind nicht förderfähig. Ebenso sind Science Center, Museen oder Ausstellungshäuser ohne Sammlung oder andere museumsähnliche Einrichtungen ohne Sammlung nicht förderfähig.
Abs. 4: Von einer Förderung ausgeschlossen sind museale Einrichtungen, die institutionell unmittelbar vom Bund, den Ländern oder vom Bund und den Ländern gemeinsam gefördert werden. Dies gilt auch, wenn die staatliche Finanzierung mittelbar durch einen Rechtsträger erfolgt, der selbst zum überwiegenden Teil vom Bund, den Ländern oder von Bund und Ländern gemeinsam finanziert wird.
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Abs. 1: Die Gewährung von Fördermitteln des HMWK zur Weiterreichung durch den MVH ist an die Vorlage einer Museumskonzeption gebunden. Antragsberechtigt sind nur Museumsträger, deren Häuser die Mindestanforderungen an ein Museum erfüllen.
Abs. 2: Dies sind im Wesentlichen:
- Ausstellungswürdige Bestände, die unbefristet dem öffentlichen Museumszweck gewidmet sind. Dies sind öffentlich zugängliche Sammlungen originaler Exponate, die sich in Eigentum/Besitz des Trägers befinden. Die Förderung von durch den Träger bewahrten Sammlungen aus öffentlichem Besitz, die nicht im Eigentum des Museums stehen, ist möglich, wenn unbefristete Verträge ein gesichertes Recht zur Nutzung ermöglichen.
- Eine didaktische Aufbereitung über Ausstellungspräsentation und Vermittlungsarbeit, welche aufbau-end auf die Sammlungsbestände dem Ziel dient, Themen oder bestimmte Themenkreise in ihren (regionalen und ggf. überregionalen) kunst-, kultur-, sozial- und/oder wirtschaftsgeschichtlichen Aspekten darzustellen.
- Die Bearbeitung der Bestände einschließlich der Inventarisierung
- Ein angemessener Umgang mit dem Museumsgut nach konservatorischen, restauratorischen und präparatorischen Gesichtspunkten
- Die Bereitschaft, die Bestände für die wissenschaftliche Forschung zu nutzen und nutzbar zu machen
- Die unbefristete Bereitstellung für den Museumsbetrieb geeigneter Ausstellungsräume und Depots oder die Bereitschaft zu deren Ertüchtigung
- Die Gewährleistung von geregelten Öffnungszeiten an mindestens zwei Tagen pro Woche im Jahresdurchschnitt
- Die Möglichkeit der Nutzung des Museums als öffentliche Bildungseinrichtung und/oder außerschulischer Lernort und die Beachtung didaktischer und pädagogischer Grunderfordernisse.
- Eine dem Museumszweck entsprechende personelle und sachliche Ausstattung
- Eine gesicherte Trägerschaft und finanzielle Leistungsfähigkeit
- Die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse der Sammlung (auf Anfrage)
- Der Anteil an Leihgaben sollte 30 % nicht übersteigen
- Eine Inventarisierung der Bestände ist zu mindestens 30 % erfolgt (Ist dies nicht der Fall, wird vorrangig die Inventarisierung gefördert)
- Eine aktive Unterstützung bei der Erforschung der Provenienz der Bestände
Abs. 3: Bei der Neueinrichtung von Museen oder einzelnen Abteilungen ist die Vorlage eines Rahmen- und Feinkonzepts erforderlich. Ein Rahmenkonzept ist Voraussetzung für die Beantragung von Zuschüssen zur Erstellung eines Feinkonzepts.
5. Zuwendungsgrundsätze
5.1 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Abs. 1: Informationen zu jeweils geltenden Förderober- und -Untergrenzen für die Antragsstellung sind auf der Homepage des MVH einsehbar.
5.2 Zuwendungsart
Abs. 1: Die Zuwendung an die privatrechtlichen Museen erfolgt im Wege einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem MVH und den jeweiligen Museen.
5.3 Finanzierungsart und Finanzierungsform
Abs. 1: Die Weiterleitung der Mittel durch den MVH an die jeweiligen Museen erfolgt als Projektförderung. Ein Projekt ist ein zeitlich begrenztes Vorhaben.
Abs. 2: Zuwendungen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt u.a. dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller in der Vergangenheit Verwendungsnachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt hat oder wenn dieser Anlass zu Rückforderungen gegeben hat. Eigenmittel in Höhe von mindestens 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben sind zu erbringen.
Abs. 4: Zuwendungen über 10.000 Euro werden im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt und betragen zwischen 50% und 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderquote des jeweiligen Jahres wird auf der Homepage des MVH veröffentlicht.
Abs. 5: Als Eigenmittel können auch ehrenamtlich erbrachte Leistungen anerkannt werden. Dem Wert der ehrenamtlich erbrachten Leistungen muss eine für die Erreichung des Projektziels tatsächlich erforderliche Tätigkeit als fiktive Ausgabe in entsprechender Höhe gegenüberstehen. Der Wert der ehrenamtlichen Leistungen ist pauschal mit 10 Euro pro Arbeitsstunde zu bemessen und darf insgesamt 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Mit dem Antrag muss eine ohne Weiteres nachvollziehbare Kalkulation zur Bewertung und Berechnung der angesetzten Eigenarbeitsleistungen vorgelegt werden, aus der die Art der Leistung und der notwendige zeitliche Umfang hervorgehen.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
Abs. 1: Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören Sach- und Investitionsausgaben sowie externe Honorarkosten, die in direktem Zusammenhang mit den Projekten nach Nr. 4 dieser Richtlinie stehen.
Dieses umfasst folgende Positionen:
- inhaltliche und gestalterische Feinkonzepte und deren Erarbeitung über Workshops und Coachings, Medienkonzepte sowie Präsentations- und Einrichtungsmaßnahmen einschließlich inklusiver und digitaler Maßnahmen im Kontext der Neukonzeption von Dauerausstellungen oder einzelnen Abteilungen. Gefördert werden können auch Präsentationen/Angebote im musealen Außenbereich bei engem Bezug zum Museum und der Sammlung
- Konzepte für digitale Strategien im Kontext der Museumarbeit
- Besucher- und Nichtbesucherstudien
- Kosten für Sonderausstellungen (Leihgebühren, Transporte, Konzepte und Realisierung), wenn sie in engerem Sinne der Zielsetzung des Museums entsprechen. Gefördert werden können in diesem Rahmen auch regionale Marketingmaßnahmen des Museums und Kosten der Öffentlichkeitsarbeit wie Flyer, Plakate, Einladungen und Anzeigen in digitaler oder analoger Umsetzung. Ausstellungen, die in mehreren hessischen Museen gezeigt werden sollen, werden vorrangig bezuschusst.
- Sammlungskonzepte und Maßnahmen der (digitalen) Sammlungserfassung und -erschließung (Inventarisierung, Dokumentation) sowie der Onlinestellung von Objekten. Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die einem wissenschaftlichen Verfahrensmuster folgen. Bei der digitalen Inventarisierung werden nur geeignete Software und Datenträger zur Langzeitarchivierung (keine PC-Hardware) bezuschusst.
- Maßnahmen der (präventiven) Konservierung, Restaurierung, Präparation und Sicherheit sowie der Depot- und Notfallplanung, die durch fachlich qualifizierte externe Fachkräfte durchgeführt werden.
- Bildungs- und Vermittlungskonzepte, auch partizipativ entwickelte Konzepte und Outreachprojekte. Voraussetzung ist, dass sie sich auf die Themenbereiche des Museums beziehen und durch fachlich qualifizierte externe Fachkräfte erstellt werden. Eine inklusive Ausrichtung wird vorrangig gefördert.
- Durchführung von Vermittlungsprogrammen durch qualifizierte externe Fachkräfte im Kontext von Sonderausstellungen
- Erstellung von langfristigen museumspädagogischen Materialien
- Vorhaben der Provenienzforschung
Abs. 2: Forschungstätigkeit kann gefördert werden, wenn sie sich thematisch auf die Zielsetzung des Museums bezieht.
Abs. 3: Der Sammlungserwerb kann bezuschusst werden, wenn die Sammlung sinnvoll ergänzt wird. Dies ist ausreichend zu begründen. Mit Landesmitteln erworbene oder restaurierte Gegenstände sollen nicht veräußert werden.
Im Falle einer Veräußerung, die dem Förderzweck zuwiderläuft, behält sich das Land Hessen eine Rückforderung der Förderung vor.
Abs. 4: Bei Projektförderungen kann eine Sachausgabenpauschale in Höhe von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 10.000 Euro, berücksichtigt werden. Hierzu können insbesondere Ausgaben für die Bereitstellung von Räumen, für die Büroausstattung sowie für Verbrauchsmaterialien geltend gemacht werden.
Abs. 5: Nicht förderfähige Maßnahmen sind:
- Instandsetzung und Instandhaltung des Museumsgebäudes sowie Baumaßnahmen
- Laufende Betriebs- und Personalkosten
- nicht projektbezogene HonorarkostenKaufmännische und technische Betriebseinrichtung
- Einrichtung von Arbeits- und Funktionsräumen
- Publikationen
- Tagungen und Vortragsreihen
- Maßnahmen der täglichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Durchführung von nicht projektbezogenen, wiederkehrenden museumspädagogischen Angeboten aus dem regulären Programm
- Kosten für Maßnahmen außerhalb der Museen, die nicht einen direkten Bezug zur Museumsarbeit haben und nicht strategisch-konzeptionell angebunden sind (z.B. Geschichts- und Lehrpfade, touristische Angebote)
- Erstellung von Rahmenkonzepten. Diese sind vom jeweiligen Träger zu erbringen.
- Wiederkehrende Veranstaltungen im Jahresprogramm und wiederkehrende Aktionstage
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Abs.1: Die Gewährung einer Zuwendung durch den MVH setzt einen Antrag des Museumsträgers und eine vorhergehende Beratung durch den Museumsverband voraus. Das Antragsverfahren wird auf der Homepage des MVH erläutert. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt bis zum 15. Oktober eines Jahres beim MVH (digital) einzureichen. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Werktages. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Abs. 2: Die fristgerecht vorgelegten Anträge werden von den fachlich und regional zuständigen Museumsberaterinnen und -beratern geprüft, die die zur Antragstellung kommenden Projekte im Vorfeld begleitet haben. Von ihnen wird eine Beschlussvorlage als Entscheidungsgrundlage für den erweiterten Vorstand erarbeitet.
Abs. 3: Zuwendungen können nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro kann mit der Maßnahme ab dem Zeitpunkt des Antragseinganges beim MVH begonnen werden.
Abs. 4: Wird eine Zuwendung von mehr als 10.000 Euro beantragt und will der Antragsteller vor Abschluss des Fördervertrages beginnen, muss er beim MVH einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellen. Erst nach dessen Genehmigung darf mit der Maßnahme begonnen werden.
Abs. 5: Die Möglichkeit zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Entstandene Kosten können nicht erstattet werden.
Abs. 6: Die Projekte und Maßnahmen sind durch eine Projektbeschreibung darzulegen und durch Konzepte, Angebote und Kostenvoranschläge zu belegen. Die Gesamtfinanzierung der Projekte ist darzulegen.
Abs. 7: Zuwendungen werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass bei Einstellung des Museumsbetriebs oder Auflösung des Museums die mit öffentlichen Mitteln geförderten Gegenstände anderen vom Land als förderungswürdig anerkannten Museen in Hessen als Schenkung oder Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt oder ihnen zum Kauf gegen Erstattung der eigenen Aufwendungen angeboten werden.
6.2 Bewilligungsverfahren
Abs. 1: Über die Bewilligung der Zuwendungen entscheidet einmal jährlich der satzungs-gemäße erweiterte Vorstand des MVH.
Abs. 2: Bei den beschlussfassenden Beratungen sind maximal 2 Mitarbeiter des HMWK als Gast anwesend. Die Förderentscheidungen werden im Einvernehmen mit dem HMWK getroffen.
Abs. 3: Die Vereinbarungen über die Weiterleitung der Projektmittel durch den MVH an die jeweiligen privatrechtlichen Museen erfolgen frühestens ab der Verabschiedung des Landeshaushalts und der erfolgten Bewilligung der Projektmittel durch das HMWK an den MVH. Der in der Vereinbarung mit dem jeweiligen Museum aufgeführte Verwendungszweck ist bindend. Dem MVH, der die Projektmittel im Auftrag des HMWK an die Zuwendungsempfänger weiterleitet, ist unverzüglich anzuzeigen, wenn eine bewilligte Zuwendung nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Die Prüfung der Verwendungsnachweise und die anschließende Auszahlung der Projektmittel an die Museen erfolgt direkt durch den MVH.
6.3 Anforderungs- Verwendungsnachweis und Auszahlungsverfahren
Abs. 1: Bei Förderungen bis zu 10.000 Euro erfolgt die Auszahlung 2 Wochen nach Vorlage des durch beide Parteien gezeichneten Fördervertrages beim MVH. Ein gesonderter Mittelabruf ist nicht einzureichen.
Abs. 2: Bei Förderungen ab 10.000 Euro rufen die Museen die Zuwendung nach Abschluss der Maßnahme -spätestens jedoch bis zum 30.11. jeden Jahres- unter Vorlage des Verwendungsnachweises schriftlich beim MVH ab. Um Zahlungsengpässe zu vermeiden, sind Mittelabrufe für bereits beglichene Zahlungsverpflichtungen sowie für Zahlungsverpflichtungen, die innerhalb von 3 Monate fällig werden, vorher möglich.
Abs. 3: Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung bis zu einer Zuwendungshöhe von 10.000 Euro reicht ein einfacher Verwendungsnachweis. Dieser besteht aus einem Sachbericht sowie der Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben entsprechend des bewilligten Finanzierungsplanes.
Abs. 4: Bei einer Zuwendungshöhe von mehr als 10.000 Euro ist zusätzlich zu den in Nr. Abs. 3 S. 2 genannten Unterlagen eine Einzelpostenliste vorzulegen, aus der sich alle Zahlungen nach Tag, Empfängerin/ Empfänger, Einzahlerin/ Einzahler sowie Grund und Höhe ergeben.
Abs. 5: Ehrenamtlich erbrachte Arbeitsleistungen sind zu belegen. Dazu ist es ausreichend, einfache Stundennachweise vorzulegen. Diese müssen Datum, Dauer und Art der Leistung sowie den Namen der ehrenamtlich tätigen Person beinhalten und sind von dieser gegenzuzeichnen.
Abs. 6: Aus dem Verwendungsnachweis muss ersichtlich sein, dass alle Ausgaben notwendig waren und die bewilligten Landesmittel zweckentsprechend (förderrichtlinienkonform) sowie wirtschaftlich und sparsam eingesetzt wurden und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Im Falle eines Sammlungserwerbs ist die Bestätigung über eine erfolgte Ersterfassung (kaufmännische Inventarisierung) erforderlich. Die Prüfung der jeweiligen Verwendungsnachweise erfolgt durch den MVH.
Abs. 7: Alle Belege über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sind für eine eventuelle Überprüfung durch den MVH, das HMWK oder den Hessischen Rechnungshof für die Dauer von 5 Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Die Aufbewahrungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Belege bereits mit dem Verwendungsnachweis vorgelegt wurden. Stichprobenhafte Überprüfungen durch den MVH sollen regelmäßig erfolgen.
6.4 Prüfungsrecht des Rechnungshofes
Abs. 1: Der Hessische Rechnungshof ist gemäß §§ 84, 93 LHO zur Prüfung berechtigt.
6.5 Zu beachtende Vorschriften
Abs. 1: Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. (EU) L 187/1 vom 26. Juni 2014), zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. (EU) L 167/1 vom 30. Juni 2023) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt.
Abs. 2: Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie der Höhe der Förderung sind für die Struktur- und Projektförderung die gemäß Art. 53 AGVO aufgeführten EU-beihilferechtlichen Regelungen einzuhalten. Hiernach ist gemäß Art. 53 AGVO zwischen Betriebs- und Investitionsbeihilfen zu unterscheiden. Der Beihilfebetrag für Betriebs-und Investitionsbeihilfen wird durch die Regelungen in Art. 53 Abs. 6 bis 8 AGVO begrenzt. Die Regelungen im allgemeinen Teil der AGVO sind einzuhalten.
7. Hinweis auf die Förderung
Abs. 1: Die Museen haben bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit, z.B. in Broschüren, Programmheften und Katalogen in geeigneter Weise auf die Förderung durch das HMWK hinzuweisen.
8. Inkrafttreten
Abs. 1: Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Abs. 2: Für alle zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Punkt 5.4 gilt, dass die Laufzeit dieser Förderrichtlinien bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO (31.12.2026) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten mithin bis zum 30.6.2027 befristet ist. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende, relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinien entsprechend. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.
Wiesbaden, den 22.04.2026
Der Hessische Minister für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
gez. Timon Gremmels