Satzung Museumsverband Hessen

Präambel:

Der Museumsverband Hessen ist der landesweit organisierte und tätige Fachverband für die staatlichen, kommunalen und privatrechtlichen Museen in Hessen.

Als Dachverband ist er der fachliche Ansprechpartner der Landesregierung in allen das hessische Museumswesen betreffenden Fragen.

Er vertritt die hessischen Museen auf nationaler Ebene, insbesondere im Deutschen Museumsbund.

Der Verband fördert das kulturelle Erbe Hessens, das sich in vielfältiger Weise in den Museen und Sammlungen des Landes widerspiegelt.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verband erfüllt seine satzungsmäßigen Aufgaben im Land Hessen und führt den Namen „Museumsverband Hessen e. V.“. Sein Sitz ist Kassel.
  2. Er ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragener Verein.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • a) die Vertretung der gemeinsamen und fachlichen Interessen der Museen in Hessen als Institutionen der Forschung und Bildung.
    • b) die Museumsberatung durch qualifiziertes Fachpersonal zur Unterstützung und Beratung der Museen in der Kommunikation ihrer Arbeit und ihrer Inhalte;
    • Förderung von Erfahrungsaustausch und Weiterbildung der im Museumswesen tätigen Personen;
    • d) die Beschlussfassung über die Gewährung von Zuwendungen an Museen der vom Land Hessen zur Verfügung gestellten Fördermitteln nach Maßgabe der geltenden Landesvorschriften sowie aus den Eigenmitteln des Verbandes. Der Verband erfüllt hierbei seine Aufgaben selbstverantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsorgane;
    • e) die enge Zusammenarbeit mit den Trägern der Museen, den kommunalen Gebietskörperschaften, den Fraktionen des Hessischen Landtages und der Landesregierung.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verband betreibt zur Verwirklichung seiner Zwecke eine Geschäftsstelle. Er kann für die Durchführung seiner Aufgaben Personal einstellen, einen Geschäftsführer* als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen oder Arbeiten durch Dritte entgeltlich ausführen lassen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Verbandsmitglieder können werden
    • a) die staatlichen, kommunalen und öffentlich zugänglichen privatrechtlichen Museen im Land Hessen sowie ihre Träger;
    • b) natürliche und juristische Personen, die das Museumswesen in Hessen fördern.
  2. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsentscheidung schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
  3. Der Verband kann zum Ehrenmitglied ernennen, wer sich um das Museumswesen in Hessen verdient gemacht hat.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verband erhebt Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • bei natürlichen Personen mit dem Tod,
    • bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss.
  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Verbands verstoßen hat. Hierzu gehört auch, wenn es mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen innerhalb eines Monats ab Zugang der Ausschlussmitteilung, über die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss entschieden wird.

§ 6 Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind

  • a) der Vorstand,
  • b) die Mitgliederversammlung,
  • c) ggf. der besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • a) dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB,
    • b) bis zu zehn weiteren Vorstandsmitgliedern (erweiterter Vorstand).
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
    Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.
  3. Dem erweiterten Vorstand sollen angehören
    • a) bis zu sechs Vertreter öffentlich zugänglicher nichtstaatlicher Museen,
    • b) ein Vertreter des Arbeitskreises „Wissenschaft“ im Museumsverband Hessen,
    • c) ein Vertreter des Arbeitskreises „Bildung und Vermittlung“ im Museumsverband Hessen,
    • d) ein Vertreter der staatlichen Museen,
    • e) ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.

      Für die vorgenannten Vertreter können Stellvertreter gewählt werden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl statt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Los.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
    • a) die Vorbereitung und Empfehlung von Fördermaßnahmen im Rahmen des Satzungszwecks,
    • b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
    • c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • d) die Unterrichtung der Mitglieder über die Verbandsangelegenheiten,
    • e) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
    • f) die Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung.

    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters sowie die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  3. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse schriftlich, fernschriftlich oder per eMail gefasst werden, wenn 3/4 der Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren im Einzelfall einverstanden sind.
  4. Zu Vorstandssitzungen können Gäste geladen werden.
  5. Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
  6. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Er kann mit 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder den besonderen Vertreter nach dessen Anhörung abberufen, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung des besonderen Vertreters nicht mehr rechtfertigen.

    Hauptamtliche Mitarbeiter dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 9 Besondere Vertreter

  1. Ein hauptamtlicher Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter für die Abwicklung aller laufenden Geschäfte und Projekte bestellt werden.
  2. Die Vertretung kann insbesondere umfassen
    • a) die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung,
    • b) die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung des
    • Satzungszwecks,
    • c) den Abschluss und die Kündigung von Verträgen einschließlich von Miet- und
    • Arbeitsverträgen, ausgenommen jedoch die Aufnahme von Bankkrediten,
    • d) das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen.
  3. Der besondere Vertreter arbeitet eng mit dem Vorstand zusammen und unterrichtet den Vorstand zeitgerecht über alle wesentlichen Entscheidungen und Entwicklungen.
  4. Der besondere Vertreter ist an Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden.
  5. Das Amt des besonderen Vertreters endet
    • mit seiner Abberufung durch den Vorstand,
    • mit der Amtsniederlegung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
    • mit dem Ausscheiden als hauptamtlicher Geschäftsführer.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Sind sowohl der Träger eines Museums als auch das Museum selbst Mitglied, so können sie bei Abstimmungen nur einheitlich votieren.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    • a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands einschließlich Kassenbericht,
    • c) ggf. Wahl von zwei Kassenprüfern (s. § 11 Abs. 2),
    • d) Entlastung des Vorstandes,
    • e) Beschlussfassung über die Richtlinien der Verbandsarbeit,
    • f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    • g) Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge,
    • h) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
    • i) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss (s. § 5 Abs. 3),
    • j) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Verbandes,
    • k) Änderung der Satzung,
    • l) Auflösung des Verbandes.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder wenn 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  7. Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vor der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
  9. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. Für einen Satzungsänderungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorab zur Prüfung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

§ 11 Aufgaben der Kassenprüfer

  1. Die Kasse des Verbandes wird jedes Jahr durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Diese prüfen die ordnungsgemäße Kassenführung des Verbandes und haben der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
  2. Eine gesonderte Kassenprüfung ist nicht notwendig, sofern ein förmlicher Jahresabschluss von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder einem staatlichen Rechnungsprüfungsamt erstellt worden ist, der den handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes vermittelt.

§ 12 Auflösung des Verbandes

  1. Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes können nur von einer gesondert einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Ein entsprechender Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an das Land Hessen mit der Maßgabe, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige – vorrangig museale – mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die Verwendung differenzierter geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten.