Richtlinie für die Förderung privatrechtlicher Museen

1. Förderziel und Zuwendungszweck

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (HMWK) bewilligt jährlich Zuwendungen an die privatrechtlichen Museen in Hessen nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Durchführung von Maßnahmen, die der Strukturverbesserung sowie der Bewahrung, Vermittlung und Zugänglichmachung des kulturellen Erbes dienen.

Ziel ist es, dass das geförderte Museum erfolgreich dazu beiträgt, dass die Besucherinnen und Besucher ausgesuchte Museumsobjekte in geeigneter Weise bereitgestellt finden, über naturwissenschaftliche, technische, kultur- und kunsthistorische Entwicklungen informiert werden, im Museum Kenntnisse zum Verständnis von Gegenwart und Vergangenheit erwerben und den Museumsbereich als Möglichkeit der Weiterbildung und als Freizeitangebot annehmen.

Diese Förderung wird im Rahmen dieser Richtlinie nachfolgend geregelt. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das HMWK und der Museumsverband Hessen e.V., nachfolgend MVH genannt, aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Im Rahmen dieser Richtlinie ist die Förderung der privatrechtlichen Museen in Hessen durch den MVH geregelt. Gemäß Satzung des MVH ist der Zweck des Verbandes die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a) die Vertretung der gemeinsamen und fachlichen Interessen der Museen in Hessen als Institutionen der Forschung und Bildung;
  • b) die Museumsberatung durch qualifiziertes Fachpersonal zur Unterstützung und Beratung der Museen in der Kommunikation ihrer Arbeit und ihrer Inhalte;
  • c) Förderung von Erfahrungsaustausch und Weiterbildung der im Museumswesen tätigen Personen;
  • d) die Beschlussfassung über die Gewährung von Zuwendungen an Museen der vom Land Hessen zur Verfügung gestellten Fördermitteln nach Maßgabe der geltenden Landesvorschriften sowie aus den Eigenmitteln des Verbandes. Der Verband erfüllt hierbei seine Aufgaben selbstverantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsorgane;
  • e) die enge Zusammenarbeit mit den Trägern der Museen, den kommunalen Gebietskörperschaften, den Fraktionen des Hessischen Landtages und der Landesregierung. Die finanzielle Ausstattung des MVH erfolgt im Wege der institutionellen Förderung durch das Land Hessen sowie durch Weiterleitung von Projektfördermitteln des Landes an die privatrechtlichen Museen in Hessen.

Für Fördernehmerinnen und Fördernehmer erhalten die Regelungen dieser Richtlinie durch den zwischen diesen und einem mit dem MVH abzuschließenden privatrechtlichen Fördervertrag Verbindlichkeit.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) sind fester Bestandteil des abzuschließenden Vertrags.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen/Projekte/Vorhaben zur wissenschaftlichen Inventarisierung, Museumskonzeption, Museumstechnik und Museumsgestaltung, Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Forschung, die dazu geeignet sind, das Förderziel zu erreichen. Umfasst sind darüber hinaus auch Vermittlungs- und Bildungskonzepte, Sonder- und Wanderausstellungen sowie die Ergänzung bestehender Sammlungen. Näheres ist unter Ziff. 5.3 geregelt.

3. Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung können private Träger bestehender Museen erhalten, deren satzungsgemäßer Zweck zur Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft in Hessen beiträgt und die sich an den Ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrats (ICOM) sowie den Museumsstandards des Deutschen Museumsbundes orientieren.

Zuwendungsempfänger für die Projektmittel ist der MVH, der die Mittel an die jeweiligen privatrechtlichen Museen weiterleitet (Nr. 12 VV zu § 44 LHO). Die Weiterleitung erfolgt in eigener Zuständigkeit. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides, sowie die Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (AN-Best-P) den jeweiligen privatrechtlich geführten Museen auferlegt werden.

Die Bewilligung der Zuwendung an den MVH erfolgt nach schriftlichem Antrag (Nr. 3.1 der VV zu § 44 LHO) durch das HMWK nach Freigabe des Landeshaushalts und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind museale Einrichtungen, die unmittelbar vom Bund, den Ländern oder vom Bund und den Ländern gemeinsam finanziert werden. Dies gilt auch, wenn die staatliche Finanzierung mittelbar durch einen Rechtsträger erfolgt, der selbst zum überwiegenden Teil vom Bund, den Ländern oder von Bund und Ländern gemeinsam finanziert wird.

4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung von Fördermitteln des HMWK zur Weiterreichung durch den MVH ist an die Vorlage einer Museumskonzeption gebunden. Antragsberechtigt sind nur Museumsträger, deren Häuser die Mindestanforderungen an ein Museum erfüllen.

Dies sind im Wesentlichen:

  • Ausstellungswürdige Bestände, die dauernd oder langfristig dem öffentlichen Museumszweck gewidmet sind. Dies sind öffentlich zugängliche Sammlungen originaler Exponate, die sich in Eigentum/Besitz eines privatrechtlichen Trägers befinden. Es erfolgt eine didaktische Aufbereitung über Ausstellungspräsentation und Vermittlungsarbeit, welche aufbauend auf die Sammlungsbestände dem Ziel dient, Themen oder bestimmte Themenkreise in ihren (regionalen und ggf. überregionalen) kunst-, kultur-, sozial- und/oder wirtschaftsgeschichtlichen Aspekten darzustellen.
  • Die Bearbeitung der Bestände einschließlich der Inventarisierung.
  • Die Pflegliche Behandlung des Museumsgutes nach konservatorischen, restauratorischen und präparatorischen Gesichtspunkten.
  • Die Bereitschaft, die Bestände für die wissenschaftliche Forschung zu nutzen und nutzbar zu machen.
  • Für den Museumsbetrieb geeignete Ausstellungsräume und Depots.
  • Die Gewährleistung von geregelten Öffnungszeiten an mindestens zwei Tagen pro Woche im Jahresdurchschnitt.
  • Eine systematische Bildungsarbeit, bei der didaktische und pädagogische Grunderfordernisse beachtet werden.
  • Eine dem Museumszweck entsprechende personelle und sachliche Ausstattung und Finanzierung
  • Eine gesicherte Trägerschaft und finanzielle Leistungsfähigkeit.
  • Die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse der Sammlung (auf Anfrage)
  • Der Anteil an Leihgaben sollte 30 % nicht übersteigen
  • Eine Inventarisierung der Bestände ist zu mindestens 30 % erfolgt (Ist dies nicht der Fall, wird vorrangig die Inventarisierung gefördert.)

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Informationen zu jeweils geltenden Förderober- und- Untergrenzen für die Antragsstellung sind auf der Website des MVH, einsehbar.

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung an die privatrechtlichen Museen erfolgt im Wege einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem MVH und den jeweiligen Museen.

5.2 Finanzierungsart und Finanzierungsform

Die Weiterleitung der Mittel durch den MVH an die jeweiligen Museen erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung und beträgt bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Nr. 2.2.1 der VV zu § 44 LHO).

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten

Die Zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten sind in der gesonderten Anlage „Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten zu den Richtlinien für die Förderung privatrechtlicher und kommunaler Museen“ ersichtlich, die fester Bestandteil dieser Richtlinie ist.

5.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für die Weiterleitung der Projektmittel durch den MVH gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 LHO, die fester Bestandteil der jeweiligen Vereinbarungen zwischen dem MVH und den jeweiligen Museen sind.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Die Gewährung einer Zuwendung durch den MVH setzt einen schriftlichen Antrag des Museumsträgers voraus. Die Antragsformulare für Maßnahmen im Folgejahr können bis zum 15. September bei der Geschäftsstelle des MVH abgerufen werden. Sie sind vollständig ausgefüllt bis zum 15. Oktober eines Jahres beim MVH einzureichen. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Werktages. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Zuwendungen können nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine Genehmigung auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn und somit auf eine Ausnahme vom Refinanzierungsverbot (VV Nr.1.3 zu § 44 LHO) ist auf vorherigen Antrag im Einzelfall möglich. Dieser hat zwingend vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen und ist an den MVH zu richten.

Die Projekte und Maßnahmen sind durch eine ausführliche Projektbeschreibung darzulegen und durch Konzepte, Angebote und Kostenvoranschläge zu belegen. Die Gesamtfinanzierung der Projekte ist darzulegen. Zuwendungen werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass bei Einstellung des Museumsbetriebs oder Auflösung des Museums die mit öffentlichen Mitteln geförderten Gegenstände anderen vom Land als förderungswürdig anerkannten Museen in Hessen als Schenkung oder Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt oder ihnen zum Kauf gegen Erstattung der eigenen Aufwendungen angeboten werden.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die geplanten Maßnahmen und vorzulegenden Konzepte werden vom Erweiterten Vorstand und der Museumsberatung des MVH nach ihrer Relevanz für die Aufgaben und Ziele des jeweiligen Museums fachlich beurteilt. Über die Bewilligung der Zuwendungen entscheidet einmal jährlich der Erweiterte Vorstand des MVH, im Einvernehmen mit dem HMWK.

Der erweiterte Vorstand besteht aus einem Vertreter der staatlichen Museen und bis zu 10 Vertretern und Vertreterinnen kommunaler und privatrechtlicher Museen. Die Museumsberatung setzt sich zusammen aus den regional und fachlich zuständigen Museumsberatern und -beraterinnen des MVH, welche in der Regel im Voraus und im laufenden Prozess die zur Antragstellung kommenden Projekte kennen und entsprechend fachlich beraten haben. Bei den Beratungen ist mindestens ein Mitarbeiter des HMWK als Gast anwesend.

Die Vereinbarungen über die Weiterleitung der Projektmittel durch den MVH an die jeweiligen privatrechtlichen Museen erfolgen frühestens ab der Verabschiedung des Landeshaushalts und der erfolgten Bewilligung der Projektmittel durch das HMWK an den MVH. Der in der Vereinbarung an die jeweiligen Museen aufgeführte Verwendungszweck ist bindend. Dem MVH, der die Projektmittel im Auftrag des HMWK an die Zuwendungsempfänger weiterleitet, ist rechtzeitig anzuzeigen, wenn eine bewilligte Zuwendung nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Die Prüfung der Verwendungsnachweise und die anschließende Auszahlung der Projektmittel an die Museen erfolgt direkt durch den MVH.

6.3 Anforderungs- Verwendungsnachweis und Auszahlungsverfahren

Die Museen rufen die Zuwendung nach Abschluss der Maßnahme – spätestens jedoch bis zum 25.11. jeden Jahres – unter Vorlage des Verwendungsnachweises – schriftlich beim MVH ab.

Dem Verwendungsnachweis sind die Original-Belege beizufügen. Diese müssen enthalten:

  • den Feststellungsvermerk „Original in unserer Buchhaltung“ mit Unterschrift des Feststellenden,
  • den Feststellungsvermerk „sachlich richtig“ mit Unterschrift des Feststellenden,
  • bei Sammlungserwerb den Vermerk über die erfolgte Inventarisierung,
  • fortlaufend nummerierte Belege,
  • einen Sachbericht, der die Maßnahmen, ihre Durchführung und ihren Erfolg darstellt,
  • Nachweis der im Bewilligungsbescheid aufgeführten Gesamtkosten (Voraussetzung für die Auszahlung – beim Nachweis geringerer Aufwendungen wird der Zuschussbetrag anteilmäßig gekürzt).

Aus dem Verwendungsnachweis muss ersichtlich sein, dass alle Ausgaben notwendig waren und die bewilligten Landesmittel zweckentsprechend (förderrichtlinienkonform) sowie wirtschaftlich und sparsam eingesetzt wurden und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Die Prüfung der jeweiligen Verwendungsnachweise erfolgt durch den MVH. Eine Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof bleibt davon unberührt (siehe 6.4 Zu beachtende Vorschriften).

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 LHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Hessische Rechnungshof ist gemäß §§ 84, 93 LHO zur Prüfung berechtigt.

7. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Wiesbaden, den 20.12.2022
gez. Angela Dorn-Rancke
Staatsministerin