Richtlinie für die Förderung kommunaler Museen

1. Förderziel und Zuwendungszweck

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (HMWK) bewilligt jährlich aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) Zuwendungen an die Kommunalen Museen in Hessen nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Durchführung von Maßnahmen, die der Strukturverbesserung sowie der Bewahrung, Vermittlung und Zugänglichmachung des kulturellen Erbes dienen.

Ziel ist, dass das Museum erfolgreich dazu beiträgt, dass die Besucherinnen und Besucher ausgesuchte Museumsobjekte in geeigneter Weise bereitgestellt finden, über naturwissenschaftliche, technische, kultur- und kunsthistorische Entwicklungen informiert werden, im Museum Kenntnisse zum Verständnis von Gegenwart und Vergangenheit erwerben und den Museumsbereich als Möglichkeit der Weiterbildung und als Freizeitangebot annehmen.

Diese Förderung wird im Rahmen dieser Richtlinie nachfolgend geregelt. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (HMWK) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen/Projekte/Vorhaben zur wissenschaftlichen Inventarisierung, Museumskonzeption, Museumstechnik und Museumsgestaltung, Konservierung, Restaurierung, Präparierung, Forschung und Investitionen, die dazu geeignet sind, das Förderziel zu erreichen. Umfasst sind darüber hinaus auch Vermittlungs- und Bildungskonzepte, Sonder- und Wanderausstellungen sowie die Ergänzung bestehender Sammlungen. Näheres ist unter Ziff. 5.3 geregelt.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger (Gemeinden und Landkreise) der jeweiligen kommunalen Museen. Eine Zuwendung können kommunale Träger für Museen erhalten, deren satzungsgemäßer Zweck zur qualifizierten Ergänzung, Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft in Hessen beiträgt und die sich an den Ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrats (ICOM) sowie den Museumsstandards des Deutschen Museumsbundes orientieren.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind museale Einrichtungen, die unmittelbar vom Bund, den Ländern oder vom Bund und den Ländern gemeinsam finanziert werden. Dies gilt auch, wenn die staatliche Finanzierung mittelbar durch einen Rechtsträger erfolgt, der selbst zum überwiegenden Teil vom Bund, den Ländern oder von Bund und Ländern gemeinsam finanziert wird.

4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung von Fördermitteln ist an die Vorlage einer Museumskonzeption gebunden.
Antragsberechtigt sind nur Museumsträger, deren Häuser die Mindestanforderungen
an ein Museum erfüllen. Dies sind im Wesentlichen:

  • Ausstellungswürdige Bestände, die dauernd oder langfristig dem öffentlichen Museumszweck gewidmet sind. Dieses sind öffentlich zugängliche Sammlungen originaler Exponate, die sich überwiegend im Eigentum/Besitz eines kommunalen Trägers befinden. Es erfolgt eine didaktische Aufbereitung über Ausstellungspräsentation und Vermittlungsarbeit, welche aufbauend auf die Sammlungsbestände dem Ziel dient, Themen oder bestimmte Themenkreise in ihren (regionalen und ggf. überregionalen) kunst-, kultur-, sozial- und/oder wirtschaftsgeschichtlichen Aspekten darzustellen.
  • Die Bearbeitung der Bestände einschließlich der Inventarisierung.
  • Die Pflegliche Behandlung des Museumsgutes nach konservatorischen, restauratorischen und präparatorischen Gesichtspunkten.
  • Die Bereitschaft, die Bestände für die wissenschaftliche Forschung zu nutzen und nutzbar zu machen.
  • Für den Museumsbetrieb geeignete Ausstellungsräume und Depots.
  • Die Gewährleistung von geregelten Öffnungszeiten an mindestens zwei Tagen pro Woche im Jahresdurchschnitt.
  • Eine systematische Bildungsarbeit, bei der didaktische und pädagogische Grunderfordernisse beachtet werden.
  • Eine dem Museumszweck entsprechende personelle und sachliche Ausstattung und Finanzierung.
  • Eine gesicherte Trägerschaft und finanzielle Leistungsfähigkeit.
  • Die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse der Sammlung (auf Anfrage).
  • Der Anteil an Leihgaben sollte 30 % nicht übersteigen.
  • Eine Inventarisierung der Bestände ist zu mindestens 30 % erfolgt (Ist dies nicht der Fall, wird vorrangig die Inventarisierung gefördert.)

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Informationen zu jeweils geltenden Förderober- und- Untergrenzen für die Antragsstellung sind auf der Website des Museumsverbandes Hessen, nachfolgend MVH genannt, einsehbar.

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt auf Grund der §§ 42 und 48 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) in Verbindung mit den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs im Wege der Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart und Finanzierungsform

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung (Nr. 2.2.1 der VV zu § 44 LHO) als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

5.3 Zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten

Die Zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten sind in der gesonderten Anlage „Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten zu den Richtlinien für die Förderung privatrechtlicher und kommunaler Museen“ ersichtlich, die fester Bestandteil dieser Richtlinie ist.

5.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für die Bewilligung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschluss von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) gemäß Anlage 3 zu Nr. 5.1 zu § 44 LHO, die fester Bestandteil der jeweiligen Bescheide sind.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Die Gewährung einer Zuwendung durch das HMWK setzt einen schriftlichen Antrag des Museumsträgers voraus. Die Antragsformulare für Maßnahmen im Folgejahr können bis zum 15. September bei der Geschäftsstelle des MVH abgerufen werden. Sie sind vollständig ausgefüllt bis zum 15. Oktober eines Jahres beim MVH einzureichen. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Werktages. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Zuwendungen können nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns und somit eine Ausnahme vom Refinanzierungsverbot (VV Nr.1.3 zu § 44 LHO) ist auf vorherigen Antrag im Einzelfall möglich. Dieser hat zwingend vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen und ist an das HMWK zu richten.

Die Projekte und Maßnahmen sind durch eine ausführliche Projektbeschreibung darzulegen und durch Konzepte, Angebote und Kostenvoranschläge zu belegen. Die Gesamtfinanzierung der Projekte ist darzulegen.

Zuwendungen werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass bei Einstellung des Museumsbetriebs oder Auflösung des Museums die mit öffentlichen Mitteln geförderten Gegenstände anderen vom Land als förderungswürdig anerkannten Museen in Hessen als Schenkung oder Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt oder ihnen zum Kauf gegen Erstattung der eigenen Aufwendungen angeboten werden.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die geplanten Maßnahmen und vorzulegenden Konzepte werden vom Erweiterten Vorstand und der Museumsberatung des MVH nach ihrer Relevanz für die Aufgaben und Ziele des Museums fachlich beurteilt. Das HMWK erteilt die Bewilligungsbescheide nach Prüfung der Anträge der Museumsträger auf Grund der fachlichen Empfehlung des Erweiterten Vorstands und der Museumsberatung des MVH.

Der erweiterte Vorstand besteht aus einem Vertreter der staatlichen Museen und bis zu 10 Vertretern und Vertreterinnen kommunaler und privatrechtlicher Museen. Die Museumsberatung setzt sich zusammen aus den jeweiligen regional und fachlich zuständigen Museumsberatern und Museumsberaterinnen des MVH, welche die antragstellenden Museen kennen und in der Regel im Voraus und im laufenden Prozess die zur Antragstellung kommenden Projekte entsprechend fachlich beraten haben. Bei den Beratungen ist mindestens ein Mitarbeiter des HMWK als Gast anwesend.

Bescheide über die Bewilligung von Zuwendungen werden erst nach der Verabschiedung des Landeshaushalts durch das HMWK im Einvernehmen mit dem HMdF sowie dem HMdIuS erteilt. Der im Bewilligungsbescheid aufgeführte Verwendungszweck ist bindend. Dem Zuwendungsgeber ist rechtzeitig anzuzeigen, wenn eine bewilligte Zuwendung nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird.

6.3 Anforderungs- Verwendungsnachweis und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Nr. 13.6.2 der VV zu § 44 LHO.

Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 LHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Hessische Rechnungshof ist gemäß §§ 84, 93 LHO zur Prüfung berechtigt.

7. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Wiesbaden, den 20.12.2022
gez. Angela Dorn-Rancke
Staatsministerin